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AGB

Eggersmann Metallwaren GmbH & Co. KG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

II. Angebote, Preise und Übernahme des Beschaffungsrisikos

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unver¬bindlich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.
    Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
  4. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung.
  5. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abruf¬aufträgen angemessen -für den Kunden transparent- entsprechend der Veränderung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Kunden ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Forderungsabtretungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  7. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muss seitens des Kunden schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Kunden anerkannt.
  8. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

III. Lieferfristen, Liefermenge

  1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Kunden einen ungefähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
    Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
  5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
    Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.
    Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit –soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist– für jede vollendete Woche Verzug, auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes (netto) desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
    Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Kunde aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
  6. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
    Eine Abweichung der Liefermenge um 10 % (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.

IV. Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
  3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettowarenwerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. –mangels einer Lieferfrist– am 5. Tag nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Preise und Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Kunde stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kundes unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kundes gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –gegebenenfalls nach Fristsetzung– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VII. Eigene Entwürfe, Zeichnungen Formen, technische Angaben

  1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Kunde darf auch keine Kopien behalten.
  3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Kunde uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns vom Kunden zu verlangen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns, auf erstes Anfordern, von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  5. Technische Angaben (z.B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Katalogen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abweichungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
  6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Kunde zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.

VIII. Modelle und Muster des Kunden

  1. Soweit der Kunde Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Kunden zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Kunden, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Kunden geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos notwendig erscheinen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, an denen wir ein Pfandrecht haben, trägt der Kunde.
    Nicht benötigte Modelle und Muster können wir jederzeit auf Gefahr und auf Kosten des Kunden an diesen zurücksenden. Ist uns die Rücksendung nicht möglich und kommt der Kunde unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
  3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Kunde uns die Herstellungskosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum, es sei denn, es wird mit dem Kunden schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und Folgeformen.
  4. Wenn der Kunde für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
  5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Kunden kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.

IX. Qualitätskontrolle

  1. Soweit wir uns verpflichten, für den Kunden im Rahmen seiner Qualitätskontrolle Einzelteile auf etwaige Produktionsfehler zu überprüfen, hat uns der Kunde ent-sprechende Grenzmuster (Sichtmuster), aus denen typische Fehler und Toleranzen ersichtlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, führen wir ausschließlich eine einfache visuelle Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Kunden bereitzustellenden, zu prüfenden Teile, dürfen höchstens 10 % mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchzuführende Prüfung ist auf höchstens 4 leicht erkennbare Prüfungsmerkmale beschränkt. Erfüllen die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag die vorstehenden Anforderungen, so gilt die Ware auch dann als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Gesamtmenge der Teile einen Fehler entsprechend der unter Nr. 1 genannten Grenzmuster aufweisen.
  3. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag den vorstehend unter Nr. 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale nicht, so werden wir den Kunden hierüber informieren. Verlangt der Kunde in Kenntnis der Abweichung dennoch lediglich eine einfache visuelle Prüfung, so gelten die Teile auch dann als vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferloses noch bis zu 20 % fehlerhafter Teile enthalten sind. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI Nr. 1c maximal auf den jeweiligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgröße vereinbarten Vergütung beschränkt.

X. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
  2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
  3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung –nach unserer Wahl– zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).

XI. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften
    a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
    b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
    d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
    e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
    f) bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX Nr. 3 dieser Bedingungen.
  2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Im Bereich der Mängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendung die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.

XII. Schutzrechte; Rechtsmängel

  1. Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
  2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Kunden, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunde verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer XI.

XIII. Rücktrittsrecht, Vertragsanpassung

  1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Kunden mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIV. Datenschutz

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32545 Bad Oeynhausen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


    Stand: 16.03.2017